News wg. Regelung Ehrenamtliche Trainer

Es gibt eine neue Auslegung hinsichtlich der geltenden Regeln für ehrenamtliche Trainer*innen!


"Nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige keine weitere Wirkung entfaltet, da für diese mit § 4 Abs. 4 eine speziellere Vorschrift besteht.

Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis (PCR-Test) verfügen. Ein Schnelltest bzw. „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist nicht möglich!

Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei den Vorgaben des § 28b Abs. 1 IfSG – hierbei gilt dann die 3G-Regelung."

Quelle: Handlungsempfehlungen des BLSV (Stand: 29.11.2021)

zurück zur Übersicht


Top