Neue Regeln zur Sportausübung!

Seit heute, 02.09.2021, gelten neue Regeln für die Sportausübung in der Corona-Pandemie! Hier findet Ihr die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst!


seit dem 2.9.21 gilt die 14.Infektionsschutzmaßnahmenverornung in Bayern.

In der obigen Grafik des BLSV seht ihr die aktuellen Möglichkeiten der Sportausübung. Die Grafik findet ihr auch in den aktuellen Handlungsempfehlungen des BLSV.

 

Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Damit entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen.

Folgender Sport ist somit grundsätzlich erlaubt:

• Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

• Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

• Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

• Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

 

Wichtig: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt indoor aber weiterhin breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete!

  

Wie hat der Testnachweis zu erfolgen?

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

• eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

• eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

• oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.

Anbieter, Veranstalter und Betreiber von öffentlichen Veranstaltungen sind zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

Eine Kontaktdatenerfassung ist erst bei einer Veranstaltung ab 1000 Personen Pflicht

 

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

• Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,

• Kinder bis zum sechsten Geburtstag und

• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.

• noch nicht eingeschulte Kinder

• hauptberufliche sowie ehrenamtliche und selbstständige Übungsleiter

Weiter ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind auch Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen.

 

NEU ist die Einführung einer Krankenhausampel. Sie ersetzt die bisherige 7-Tage Inzidenz und ist in 2 Stufen eingeteilt:

Stufe Gelb:

Diese Stufe ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der letzten 7 Tage mehr als 1.200 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten – das entspricht bayernweit einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner

Stufe Rot:

Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen.

 

Welche Regelungen treten bei Stufe Gelb in Kraft?

Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen. Dies können beispielsweise sein:

 - Anhebung des Maskenstandards auf FFP2

 - Kontaktbeschränkungen

- Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen

 - Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen

Die im Fall von Stufe Gelb beschlossenen Regelungen sind nach Bekanntgabe entsprechend einzuhalten.

 

Welche Regelungen treten bei Stufe Rot in Kraft?

Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung – neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen – umgehend weitere Maßnahmen verfügen. Bei Eintritt der Stufe Rot droht eine Überlastung des Gesundheitssystems, welche es dann zu verhindern gilt. Die im Fall von Stufe Rot beschlossenen Regelungen sind nach Bekanntgabe entsprechend einzuhalten.

 

Die aktuellen Zahlen zur Ampel (Hospitalisierungs-Inzidenz) findet ihr unter folgendem Link.

Hinweis: Die hier zusammengefassten Regelung stellen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 14. BayINfSMV dar. Die Vereine können in den für ihre Mitglieder und Zuschauer maßgeblichen Hygienekonzepten auch über die Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus weitergehende Regelungen bestimmen!

Wir wünschen Euch allen gute Gesundheit!

 

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