Good to know - Haftung #4

In unserem heutigen Good to know erweitern wie unsere Haftungsreihe und erklären euch, worauf geachtet werden muss bei der Nutzung von kommunalen Sportanlagen und wie die Frage der Haftung hier geregelt ist:


Vereine sollten bei Nutzung kommunaler Sportstätten darauf achten, dass die Frage der Haftung für Schäden klar und eindeutig geregelt ist. So ist es angemessen, wenn der Verein für Schäden haftet, die er während der Nutzungszeit schuldhaft herbeigeführt hat.

Vielfach wird jedoch versucht, die Haftung auf den Mieter auszudehnen. Sporthallen und Sportstätten werden des Öfteren im Rahmen eines privatrechtlichen Mietvertrages angemietet.

Insofern wird in der Regel die Vermieterseite ein bereits vorformuliertes Vertragsformular den Mietern zu Unterschrift vorlegen. Entsprechende Haftungserweiterungsklauseln haben sich daher in einer derartigen Konstellation am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB, zu messen. Oft werden derartige Klauseln in den Verträgen jedoch zu weit gefasst sein, was zur Folge hat, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist und der Vermieter sich hierauf nicht berufen kann und es mithin bei der oben genannten Haftung bleibt.

So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise folgende Klausel beanstandet (BGH-Urteil v. 5.05.1991, Aktenzeichen VIIIZR 38/90):
Schäden in den Mieträumen, am Gebäude, an den zum Gebäude oder Grundstück gehörenden Einrichtungen und Anlagen … hat der Mieter auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wenn und soweit ihn, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Untermieter und Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder sonstige zu ihm in Beziehung stehenden Personen durch Vernachlässigung der Obhutspficht oder in sonstiger Weise ein Verschulden trifft. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpfichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.“
 
In dieser Klausel sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung, weil die Haftung des Mieters für Dritte über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus ausgedehnt werden sollte. So würde der Mieter hiernach auch für Schäden am Gebäude haften, die beispielsweise von einem ungebetenen Besucher oder einem nicht vom Mieter beauftragten Handwerker in schuldhafter Weise verursacht worden seien.
 
Auch die weit verbreitete verschuldensunabhängige Vertragsklausel „Der Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die während der Nutzung entstehen“
ist hingegen mit den gesetzlichen Haftpfichtbestimmungen nicht in Einklang zu bringen (vgl. § 307 BGB, früher § 9 AGB-Gesetz). In der Regel verlangen die Gemeinden von den Vereinen auch eine Haftungsfreistellung von gesetzlichen Haftpfichtansprüchen während der Nutzung durch den Verein und einen Nachweis für eine bestehende Haftpfichtversicherung.
 
Eine etwaige Haftungsfreistellungs-Formulierung könnte zum Beispiel lauten: „§§: Der Verein hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpfichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.“
 
Quelle: BLSV Service
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