Good to know - Aufsichtspflicht

Wer trägt die Aufsichtspflicht im Verein und wer haftet bei Schäden in Folge von Missachtung der Aufsichtspflicht? Diese Fragen beantworten wir im heutigen Good to know.


Grundsätzlich hat der Verein die Aufsichtspflicht für die minderjährigen Mitglieder, außer der Übungsleiter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Die Aufsichtspflicht wird in aller Regel durch vertragliche Vereinbarung (ausdrücklich, formlos oder durch schlüssiges Handeln) von den Sorgeberechtigten auf den Verein übertragen, der diese wiederum ganz oder teilweise auf weitere Personen (z.B. Übungsleiter, Jugendleiter, Betreuer für Veranstaltung) weiterüberträgt.

Da den Verein die Aufsichtspflicht trifft, ist bei der Auswahl der Betreuer besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Sorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen erwarten zu Recht, dass nur tatsächlich geeignete Personen die Aufsicht übernehmen.

Inwieweit haftet der Verein im Rahmen seiner Pflichten?
Maßgeblich für die tatsächliche Haftung, damit die Einstandspf icht für Schäden, ist vor allem die Verschuldensfrage. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt, die eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt. Soweit der Verein ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um Verletzungen in der Sporthalle zu vermeiden (z.B. Beseitigung Stolperfallen/scharfkantiger Gegenstände, hinreichende Beleuchtung, ordnungsgemäße elektrische Anlagen, standfeste Spielgeräte, gesicherte Tore, Aufsicht im Rahmen des Spielbetriebes etc.) dürfte eine Haftung wohl schwer zu begründen sein. Die Haftung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden zur Kasse gebeten wird, richtet sich nach dem Maß der Aufsichtspflichtverletzung. Während bei Vorsatz der Betreuer selbst für einen Schaden haftet, ist im Falle von Fahrlässigkeit der Träger der Veranstaltung (der Verein) Verantwortlicher, der die Behebung des Schadens übernehmen muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Betreuer oder der Betreuerin eine besonders schwierige Aufgabe übertragen wird und sie in diesem Fall nicht mit Schadensersatzansprüchen belangt werden kann.
 
Wann besteht eine Verletzung der Aufsichtspflicht?
Gemäß § 832 BGB haftet der Verein bei Delikten als Aufsichtspf ichtiger für die von ihm eingesetzten Übungsleiter. Der Übungsleiter selbst haftet hingegen aus § 823 BGB. Die Haftungsfrage ist unabhängig von der Volljährigkeit des Aufsichtsführenden zu betrachten.
 
Eine Haftung kommt nur bei Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) in Betracht. Allein die Tatsache, dass etwas passiert ist, reicht also für eine Haftung noch nicht aus (keine Gefährdungshaftung!). Bei nicht ordnungsgemäßer Ausübung der Aufsichtspflicht kann eine Schadensersatzverpflichtung des veranstaltenden Vereins bzw. der Vereinsrepräsentanten (z.B. Übungsleiter) entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Aufsichtspficht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei angemessener Beaufsichtigung entstanden wäre. Wird der Aufsichtspflicht nachweislich in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine Haftung auch bei eingetretenem Schaden. Nach einem Leitsatz des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2574) ist maßgeblich, „was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt“. Sobald das konkrete Verhalten des Jugendleiters noch von einem pädagogisch vertretbaren, nachvollziehbaren Erziehungsgedanken getragen und nicht völlig abwegig ist, sind auch riskantere Entscheidungen und eine liberalere Aufsichtsführung akzeptabel.
 
Können Minderjährige als aufsichtsführende Person eingesetzt werden?
Auch Minderjährige können ihren Fähigkeiten entsprechend in der sportlichen und pädagogischen Kinder- und Jugendbetreuung eines Vereins eingesetzt werden und als Übungsleiter, Trainer, Betreuer oder Helfer Aufsicht führen. Führen Minderjährige Aufsicht, müssen deren Eltern diesem Engagement ihrer Kinder zustimmen. Ein schriftliches Einverständnis kann Sicherheit geben, ist aber nicht zwingend erforderlich. Minderjährige Aufsichtspersonen sollten ältere, erfahrene Ansprechpartner haben, die sie kontinuierlich begleiten und pädagogisch beraten (Coaching-Prinzip). Wenn Betreuer allerdings als erziehungsbeauftragte Personen im Sinne des Jugendschutzgesetzes auftreten (Aufenthalt in Gaststätten etc.) müssen sie mindestens 18 Jahre alt sein.
 
 
Bericht: BLSV Vereinsservice
 
 
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