Good to Know - Vereinsfeiern und Sportfeste

Organisiert der Sportverein ein Vereinsfest oder eine Sportveranstaltung, sind wichtige Vorschriften zu beachten. Hierfür stellt die Bayerische Staatskanzlei einen Leitfaden für Vereinsfeiern zur Verfügung, einige wichtige Punkte daraus stellen wir Euch in unserem heutigen Good to Know vor:


Für welche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich?

  1. Öffentliche vs. nichtöffentliche Veranstaltungen

Die Anzeigepflicht bei der Gemeinde nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) besteht nur bei öffentlichen „Vergnügungen“. Ist der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen wie Vereinsmitglieder, Mitarbeiter des Vereins sowie Familienangehörige oder Ehrengäste beschränkt, ist diese nichtöffentlich. Sportveranstaltungen ohne nennenswerte Zuschauerbeteiligung sind nicht anzeigepflichtig.

Öffentliche Veranstaltungen müssen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich bei der Gemeinde angezeigt werden. Eines Antrags auf Erlaubnis bedürfen nach Art. 19 Abs. 2 LStVG öffentliche Veranstaltungen, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, wenn es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder wenn es eine Großveranstaltung mit mehr als 1000 Besuchern ist, sofern diese nicht innerhalb dafür bestimmter Anlagen (z.B. Säle, Sportstadien oder Großgaststätten) stattfindet.

Hinweis: Mit einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit der zuständigen Genehmigungsbehörde können Anzeige- und Erlaubnispfichten geklärt werden.

2.Veranstaltungen in nicht genehmigten Räumen

Veranstaltungen in bereits genehmigten Räumen wie Vereinsheime oder Gaststätten bedürfen keiner Genehmigung nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV). Werden bei einer vorübergehenden Veranstaltung in nicht genehmigten Räumen mehr als 200 Besucher erwartet, muss eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden (§ 47 der Versammlungsstättenverordnung).

3. Veranstaltungen mit fliegenden Bauten

Bei Veranstaltungen in Zelten, mit Bühnen und Hüpfburgen (sog. fliegende Bauten) ist ab einer bestimmten Größe eine Ausführungsgenehmigung erforderlich. Die Ausführungsgenehmigung, die weitere Bestimmungen für einen sicheren Betrieb enthalten kann, sollte direkt beim Verleiher erfragt werden.

Unter Umständen kann ein geplanter Aufstellort (z.B. Naturschutzrecht) eine spezielle Erlaubnis erforderlich machen oder Beschränkungen mit sich bringen. Dies ist frühzeitig mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzuklären.

Die genannten Informationen sind im Leitfaden für Vereinsfeiern der Bayerischen Staatskanzlei nochmals ausführlich dargestellt. Darüber hinaus umfasst der Leitfaden viele weitere Themen, die bei der Organisation von Vereinsfeiern und Sportveranstaltungen beachtet werden müssen: unter anderem GEMA, Künstlersozialabgabe, Tombolas, Spendensammlung, Jugendschutz, Ausschank von Alkohol, Lärmschutz, Sicheres Dekorieren, Lebensmittelhygiene und Allergenkennzeichnung, Abfallvermeidung, Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst, Haftungsfragen.

 

 

Der praxisorientierte Leitfaden der Bayerischen Staatskanzlei ist HIER abrufbar.

Bei konkreten Fragen und Problemen im Rahmen der Durchführung von Vereinsfeiern können sich die Sportvereine auch an das „Sorgentelefon Ehrenamt“ der Bayerischen Staatskanzlei wenden: 089/1222212 oder per E-Mail unter direkt@bayern.de. 

 

Bericht: BLSV Vereinsservice

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