Good to Know - Erweitertes Führungszeugnis.

Das erweiterte Führungszeugnis soll in den Bereichen zum Einsatz kommen, in denen Personen mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt treten, um einen Schutz in Bezug auf sexuelle Übergriffe stärken. Dies gilt natürlich auch für den Sport und der Sportverein sollte somit ebenfalls am aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen mitwirken. Wichtige Informationen rund um das erweiterte Führungszeugnis sowie Informationen zur Prävention von sexueller Gewalt geben wir in unserem heutigen Good to Know:


Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Ein erweitertes Führungszeugnis ist ähnlich dem polizeilichen Führungszeugnis, jedoch erweitert um die Punkte geringfügige Verurteilungen, Verurteilungen die wegen Fristablauf nicht mehr im „normalen“ Führungszeugnis aufgeführt sind, und verurteilte Sexualstraftaten.

Warum die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sportverein?
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das 2012 in neuer Fassung verabschiedet wurde, soll eine Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf sexuelle Übergriffe in Kraft treten. Das erweiterte Führungszeugnis soll in den Bereichen zum Einsatz kommen, in denen Personen mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt treten. Dies gilt natürlich auch für den Sport und der Sportverein sollte somit ebenfalls am aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen mitwirken.

Ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ein geeignetes Mittel, um Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen?
Ein Stück Papier reicht sicherlich nicht aus, um einen sicheren Schutz vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene zu gewährleisten. Es kann lediglich als eine Barriere angesehen werden, um den Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu erschweren. Für einen wirksamen Kinderschutz sind darüber hinausgehende Präventions- und Schutzkonzepte notwendig, die auf Sensibilisierung und Qualifizierung aller Beteiligten abzielen. Die Bayerische Sportjugend (BSJ) im BLSV hat hier Konzepte und Maßnahmen entwickelt, die speziell auf Sportvereine abgestimmt sind. Bitte scheuen Sie sich nicht und nehmen eine Beratung zu diesem sensiblen Thema in Anspruch.

Gibt es eine Verpflichtung des Sportvereines gegenüber seinen Trainern/Übungsleitern oder ehrenamtlichen Mitarbeitern, das erweiterte Führungszeugnis einzufordern?
Nein, es gibt lediglich eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei Personen, die hauptamtlich in
der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.

Welche Empfehlungen gibt der BLSV?
Wie oben bereits erwähnt, ist die Einforderung eines erweiterten Führungszeugnisses keine Gewährleistung für die Einhaltung des Kinder-/Jugendschutzes. Verantwortliche in den Bereichen der Vorstandschaft, Abteilungsleiter und aktive Beteiligte wie Trainer/Übungsleiter werden aber dadurch in ihrem Bewusstsein geschärft,dass sie eine äußerst verantwortungsvolle Aufgabe in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen haben. Dem Thema sexualisierte Gewalt wird dadurch
Aufmerksamkeit geschenkt und ein offener und transparenter Umgang eingeräumt.

Von welcher Personengruppe im Sportverein sollte ein Führungszeugnis eingefordert werden?
Der BLSV empfiehlt und befürwortet die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses von Trainern/Übungsleitern im Kinderund Jugendbereich. Diese Personengruppe hat die Möglichkeit, eine besondere Nähe, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen oder auch Macht und Abhängigkeit zwischen Leiter/in und Minderjährigen zu missbrauchen.
Dies gilt auch für ehrenamtliche Mitarbeiter, deren Aufgabenbereiche Maßnahmen umfassen, an denen Minderjährige teilnehmen und die mit Übernachtungen stattfinden. Man spricht bei einer solchen Situation von einem hohen „Gefährdungspotential“. Umgekehrt gilt, je weniger eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis und je weniger ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber den Minderjährigen besteht, desto eher kann von einer Vorlagepflicht abgesehen werden.

Was spricht gegen eine Unterscheidung bei der Einforderung?

  •  Der damit verbundene Aufwand bei der Prüfung von Personengruppen im Verein
  • Eine Unterscheidung in einerseits vorlagepflichtige und andererseits nichtvorlagepflichtige Personen würde eine „Zweiklassengesellschaft“ schaffen.

Eine generelle Verpflichtung hat dementgegen den Vorteil, dass sich keiner benachteiligt fühlen muss, sich ein „angeblicher Generalverdacht“ von bestimmten Personenkreisen vermeiden lässt und alle gleichermaßen in der Verpflichtung sind, sich diesem Thema anzunehmen.

Was ist konkret zu tun?
Zunächst sollten die betroffenen Personen von der Pflicht zur Vorlage mit einem Anschreiben informiert werden. Wichtig ist bei diesem Anschreiben, die Gründe für die Entscheidung des Vereines zu nennen. Weisen Sie darauf hin, dass es sich hier nicht um einen „Generalverdacht“ oder um einen Einblick in vertrauliche Dokumente
handelt, sondern dass die Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen hier Vorrang haben und im Mittelpunkt stehen sollten. Ferner wird dargestellt, wie und wo das erweiterte Führungszeugnis beantragt wird, ob es Kosten verursacht, wie die Vorlageorganisatorisch abgewickelt wird und wann eine Wiedervorlage erfolgen muss. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses kann Bestandteil bei der Einstellung eines Mitarbeiters sein.

Das 1 x 1 der Beantragung
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann das erweiterte Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde beantragen und erhält es per Post persönlich zugeschickt. Für die Beantragung werden ein Personalausweis und eine Vorlage (Notwendigkeitsschreiben) benötigt; dieses kann der Verein auf HIER downloaden und unterschrieben an den Mitarbeiter weiterleiten. Bei manchen Meldebehörden ist auch eine Online-Beantragung möglich. Die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit, auch wenn eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird, gebührenfrei.

Der Umgang mit dem erweiterten Führungszeugnis im Sportverein
Grundsätzlich enthält das Führungszeugnis datenschutzrechtlich relevante Informationen. Es muss sichergestellt werden, dass die Daten aus dem Führungszeugnis nur für einen bestimmten festgelegten Kreis zugänglich sind. Dies gilt allerdings nicht nur für erweiterte Führungszeugnisse, sondern für alle Dokumente mit personenbezogenen
Daten von hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen im Verein. Eine datenschutzrechtlich praktikable Vorgehensweise hinsichtlich der Führungszeugnisse ist, sich diese lediglich vorzeigen zu lassen und dies zu dokumentieren (Vorlage zur Dokumentation/Archivierung). Führungszeugnisse sollten im Abstand von fünf Jahren erneut vorgelegt werden und zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein.

Was ist zu tun, wenn sich ein/e Mitarbeiter/in weigert, das Führungszeugnis vorzulegen?
Hier helfen nur Gespräche, Erklärungen und Überzeugungsarbeit des Vereines, um die Bedeutung dieses Themas und die Verantwortung des Sportvereines zu unterstreichen. Sie können sich in einem solchen Fall auch an unsere Ansprechpartnerin Frau Heptaygun in der Bayerischen Sportjugend (www.bsj.org) wenden.

Was kann ich noch tun, um gegen sexuelle Gewalt vorzubeugen?
Um gegen sexuelle Gewalt im Sport vorzubeugen hat die Deutsche Sportjugend einen Handlungsleitfaden gegen sexuelle Gewalt im Sport veröffentlicht. Darin sind alle wichtigen Hintergrundinformationen zu den Themen sexuelle Gewalt, Täter/Täterin und ihre Vorgehensweisen und Formen bzw. spezielle Bedinungen der sexuellen Gewalt im Sport zu finden. Des weiteren ist darin ein Leitfaden zur Prävention und zur Intervention von bzw. bei sexueller Gewalt im Sportverein zu finden. Weitere Informationen sind zudem in den Broschüren Finger weg für Jungen und Wir können auch anders für Mädchen
 
Schutzvereinbarungen zur Prävention vor sexueller Gewalt
Jeder Sportverein ist anders strukturiert und nimmt unterschiedliche Aufgaben wahr. Daher sollte sich jeder Vorstand über bestimmte Situationen Gedanken machen und zum Schutz der Betreuer und der Kinder feste Schutzvereinbarungen beschließen und nach außen publizieren. Das schafft Offenheit, Sicherheit und Transparenz für alle. Beispiele von Schutzvereinbarungen im Sportverein sind HIER zu finden. Zudem ist es ratsam, eine Selbstverpflichtungserklärung für Mitarbeiter/-innen, Referent/-innen, Übungsleiter/ -innen die in der Kinder- und Jugendarbeit des Sportvereins tätig sind, zur Prävention sexualisierter Gewalt (PsG) in der sportlichen Jugendarbeit einzusammeln. 
 
 
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