Good to know - Haftung #3

Die Frage nach der Haftung im Verein ist immer wieder schwierig und eine brennende Frage. Damit beschäftigt sich unsere 3-Teilige Reihe von Good to Know zum Thema Haftung! Im heutigen drittenTeil beschäftigen wir uns mit der Haftung des Vorstands gegenüber Dritten.


Teil III: Die Haftung des Vorstands gegenüber Dritten

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Durch Handlungen des Vorstands für den Verein wird daher grundsätzlich allein der Verein als juristische Person berechtigt und verpflichtet. Aus vom Vorstand für den Verein abgeschlossenen Verträgen resultiert daher in der Regel keine ver-tragliche persönliche Haftung des Vorstands. Erfüllt der Verein den Vertrag nicht, so haftet der Vorstand nicht etwa für Vereinsschulden. Eine Haftung des Vorstands ist hier allenfalls unter allgemeinen De-liktshaftungstatbeständen denkbar, wenn der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandsgeschäfte gegenüber dem Dritten eine unerlaubte Handlung begeht, z. B. wenn er einen Vertrag mit dem Wissen ab-schließt, dass der Verein den Vertrag nicht wird erfüllen können.

2. Zu denken ist auch an die Fälle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet man die Ver-pflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unter-hält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu vermeiden. Diese Verantwortung trifft so-wohl den Verein selbst wie auch ihre Vorstandsmitglieder. Hierzu einige Stichpunkte:

  • Baumkontrollen: Bäume auf dem Vereinsgelände müssen durch regelmäßige Baumkontrollen überprüft werden, so dass keine mor-schen oder gelockerten Äste herabfallen und Menschen verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können.
  • Stolperfallen: Gehwege und Parkplätze müssen frei von Stolperfallen sein, durch die es zu Verletzungen oder Sachschäden kommen kann.
  • Verletzungsgefahr an Gartenmöbeln und Spielgeräten: Schaukel und Spielgeräte müssen von Zeit zu Zeit auf Funktion und Standfestigkeit überprüft werden.
  • Ausreichende Beleuchtung: Muss vorhanden sein und überprüft werden. Die elektrischen Anlagen müssen auf Sicherheit und Funk-tionstüchtigkeit überprüft werden.
  • Zäune: Sind die Zäune ausreichend hoch, um vor Ausballschäden zu schützen? Weisen sie Löcher oder andere Defekte auf?
  • Tore: Ungesicherte Tore sind häufig Grund für schwere Unfälle. Die-se Tore müssen gesichert werden.
  • Wasserstellen: Teiche oder sonstige Wasserstellen können zu ge-fährlichen Fallen für Kinder werden. Gegebenenfalls müssen diese Stellen ausreichend gesichert werden.

3. Besondere Sorgfalt muss auf die Erfüllung sozialrechtlicher und steuerrechtlicher Verpflichtungen gelegt werden. Nach §§ 110, 111 Sozialgesetzbuch VII. (SGB VII.) haftet das verantwortliche Vor-standsmitglied für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversi-cherungsbeiträge neben dem Verein gesamtschuldnerisch. Zu denken ist hier insbesondere an die Nichtabführung der Beiträge von Arbeit-nehmern zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit.

Der Vorstand hat für den Verein die steuerlichen Pflichten zu er-füllen (§ 34 Abs. 1 AO). Die steuerlichen Pflichten beginnen mit der Bestellung zum Vorstand und der Annahme des Amtes. Auf die Eintragung im Vereinsregister kommt es insoweit nicht an. Wird die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten einem Steuerberater übertragen, so ist der Vorstand von der Haftung befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Den Vorstand darf kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen.
  • Die Erledigung der Steuerangelegenheiten durch den Steuerberater muss überwacht werden.

Ist der Steuerberater also als zuverlässig bekannt und besteht bei Überwachung kein Anlass zum Eingreifen, so entfällt die Haftung des Vorstands. Voraussetzung ist hier natürlich immer, dass dem Steuerberater wahrheitsgemäße Angaben zu den steuerlichen Ver-hältnissen vom Vorstand gemacht werden.

Nach § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter des Vereins, d. h. der vertretungsberechtigte Vorstand persönlich mit seinem Vermögen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder. Das Verschulden entfällt hier nicht wegen mangelnder Kenntnisse oder Erfahrungen. Gegebenenfalls muss der Vorstand schlicht und einfach fachkun-dige Hilfe in Anspruch nehmen. Die Haftung ist auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung vom Verein nicht entrich-tet wurde.

Quelle: RA Harald Richter, BLSV-Rechtsservice (BLSV-Service)

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