Good to know - Haftung #2

Die Frage nach der Haftung im Verein ist immer wieder schwierig und eine brennende Frage. Damit beschäftigt sich unsere 3-Teilige Reihe von Good to Know zum Thema Haftung! Im heutigen zweiten Teil beschäftigen wir uns mit der Haftung bei Insolvenz und Entlastung.


Teil II: Haftung bei Insolvenz/Entlastung

1. Insolvenz:

Die regelmäßige Überprüfung der Finanzsituation des Vereins ist von be-sonderer Bedeutung. Den Vorstand trifft gemäß § 42 Abs. 2 BGB die Ver-pflichtung, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gemäß § 15 a Abs. 1 InsO muss diese Antragstellung innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis oder Kennenmüssen vom Insolvenzgrund erfolgen. Gemäß § 15 a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Im Absatz 5 wird sodann weiter geregelt, dass die Strafe Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein kann, wenn der Täter fahrlässig handelt. Insoweit besteht also ein strafrechtlich relevantes Risiko. Damit einhergeht u. U. auch ein zivilrechtliches Risiko auf Zahlung von Schadensersatz gegenüber Gläubigern des Vereins. Hier muss man diffe-renzieren zwischen Altgläubigern und Neugläubigern.

Gegenüber den Altgläubigern – das sind diejenigen Gläubiger, die bereits zum Zeitpunkt des Eintretens der Insolvenz eine Forderung gegen den Verein hatten – ist das Haftungsrisiko überschaubar. Hier ist ledig-lich der sogenannte Quotenschaden zu ersetzen. Das ist der Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers dadurch mindert, dass der Eröffnungsantrag nicht unverzüglich gestellt wurde.

Anders ist es bei einem Neugläubiger. Das sind diejenigen Personen, die ihre Forderung erst nach Insolvenzreife erworben haben. Hier besteht eine weitergehende Haftung. Dieser Neugläubiger kann verlangen so ge-stellt zu werden, als habe er keinen Vertrag mit dem Verein geschlossen. Wenn der Vorstand also beispielsweise trotz Insolvenzreife einen Bau-unternehmer beauftragt, das Vereinsheim zu renovieren und den Bau-vertrag zu einem Zeitpunkt schließt, zu dem er bereits wissen oder hät-te wissen müssen, dass der Verein den Betreffenden nicht wird bezahlen können, dann haftet das betreffende Vorstandsmitglied in voller Höhe für den Schaden des Bauunternehmers persönlich. Insoweit genügt ein-fache Fahrlässigkeit. Haftungsmilderungsklauseln in der Satzung ändern hieran nichts, da diese nur innerhalb des Vereins Wirkung entfalten und nicht für Vertragsschlüsse des Vereins mit fremden Dritten gelten.

Aus all diesem folgt, dass sich der Vorstand laufend einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Vereins verschaffen muss. Im Falle einer Ressortaufteilung hat der Gesamtvorstand bei ersten Anzeichen einer Krise die notwendigen Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen. Mangelnde Sachkenntnis führt nicht dazu, dass der Vorstand nicht haf-tet. Ist der Vorstand jedoch sachverständig beraten, kann sein Verschulden entfallen. Wird beispielsweise ein Steuerberater mit der Erstellung der Bilanz beauftragt, aus der für den Vorstand die Überschuldung nicht erkennbar ist, fehlt es an einem Verschulden. Der Vorstand kann sich auch nicht etwa darauf berufen, er sei von der Mitgliederversammlung angewiesen worden, den Insolvenzantrag nicht zu stellen. Die persönliche Pflicht des Vorstands kann insoweit nicht durch eine Weisung der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt werden. Hat ein Vorstands-mitglied den Insolvenzantrag gestellt, so entfällt die Antragspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder. Wurde der Antrag jedoch von einem Gläu-biger gestellt, so entfällt die Antragspflicht noch nicht, da der Gläubiger den Antrag ja jederzeit wieder zurücknehmen kann. Die eigene Pflicht zur Antragstellung des Vorstands entfällt in diesem Fall erst dann, wenn das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet wurde.

2. Entlastung des Vorstands:

Mit der Entlastung billigt das zuständige Vereinsorgan (in der Regel die Mitgliederversammlung) die Geschäftsführung des Vorstands. Die Ent-lastung hat insoweit die Wirkung eines Verzichts auf die Geltendma-chung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand. Die Entlastung erfasst alle Ansprüche und erstreckt sich auf alle Vorkommnisse, die be-kannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren oder bekannt sein konnten. Das heißt, dass Ansprüche, die aus dem Rechenschaftsbericht und den vorliegenden Unterlagen nicht oder nur unvollständig erkenn-bar sind, so dass die Tragweite der Entlastungsentscheidung nicht über-blickt werden kann, nicht von der Verzichtserklärung erfasst werden. Insoweit können also trotz vorliegender Entlastung zu einem späteren Zeitpunkt noch Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Beispiel: Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung 2015 für seine Tätigkeit in 2014 entlastet. In 2018 wird bekannt, dass der Vor-stand Gelder unterschlagen hat. Dies fiel nicht auf, weil er die Belege manipuliert hatte und die Kassenprüfer dies nicht erkannt haben. Trotz vorliegender Entlastung kann hier ein Schadensersatzanspruch gegen das Vorstandsmitglied, das die Unterschlagung begangen hat, noch gel-tend gemacht werden. Der Anspruch ist auch in 2018 noch nicht ver-jährt. Die Verjährung beginnt hier erst in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-ein positive Kenntnis vom Vorliegen der Unterschlagung hatte bzw. grob fahrlässig nicht hatte. Im Beispielsfall beginnt die Verjährung daher erst mit dem 01.01. des Folgejahres, in dem die Kenntnis auftrat. Wenn also in 2018 neue Erkenntnisse aufgetreten sind, dann beginnt die Verjährung erst am 01.01.2019 und endet zum 31.12.2021. 

Quelle: RA Harald Richter, BLSV-Rechtsservice (BSLV-Service)

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