In der heutigen Ausgabe von Good to know empfehlen wir Euch einen Artikel aus dem Bayernsport-Magazin zum Thema Fahrtkostenerstattung. Daraus erfahrt ihr, in welchen Fällen Fahrtkosten erstattet werden können und in welcher Höhe:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Fahrten von der Wohnung zu vereinsgenutzten Anlagen
- Fahrten zu auswärtigen Tätigkeiten: Auftragsfahrten und Besorgungsfahrten für den Verein,
Fall B: Erhält die für den Verein tätige Person neben den einzeln nachgewiesenen Fahrtkostenerstattungen Vergütungen ihrer Arbeitszeit oder sonstiges Entgelt (wie Spiel- und Trainingsprämien), können bei entsprechendem Nachweis die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten für die einfache Weg- bzw. Fahrtstrecke mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer im PKW zusätzlich erstattet werden. Die einfache Weg- bzw. Fahrtstrecke mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer im PKW zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Vereinsgelände) ist in diesem Fall pauschal zu versteuern. Wird mehr als die Entfernungspauschale erstattet, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohnanteil. Für den Mitarbeiter ist diese Fahrtkostenerstattung nur steuerfrei, wenn der Verein die pauschale Versteuerung übernimmt: 15 % Lohnsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag, 7 % Kirchensteuer. Ohne die pauschale Übernahme der pauschalen Steuer werden die Fahrtkosten den übrigen Vergütungen hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung anfällt und es für Verein und Mitarbeiter teurer werden würde.
Im Fall eines Minijobs werden pauschal versteuerte Fahrtkosten nicht zum monatlichen Höchstbetrag von 450 € hinzugerechnet. Nur wenn die Fahrtkosten nicht pauschal versteuert werden, werden sie zum Betrag in Höhe von 450 € addiert.
Inländische Reisen
- eintägige Dienstreisen bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 12,00 €
- mehrtägige Dienstreisen:
- Tag der An- und Abreise ohne zeitliche Beschränkung: 12,00 €
- Abwesenheit 24 Stunden: 24,00 €