Good to know - Fahrtkostenerstattung

In der heutigen Ausgabe von Good to know empfehlen wir Euch einen Artikel aus dem Bayernsport-Magazin zum Thema Fahrtkostenerstattung. Daraus erfahrt ihr, in welchen Fällen Fahrtkosten erstattet werden können und in welcher Höhe:


Die Erstattung von Fahrtkosten kann in Sportvereinen vorgenommen werden für:
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Fahrten von der Wohnung zu vereinsgenutzten Anlagen
  • Fahrten zu auswärtigen Tätigkeiten: Auftragsfahrten und Besorgungsfahrten für den Verein,
Fahrten zu Auswärtsspielen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Vereinsgelände)
Fall A: Erhält die für den Verein tätige Person kein pauschales Entgelt und lediglich die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB (z.B. Materialkosten), können auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Vereinsgelände) mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenen Kilometern im PKW steuerfrei erstattet werden. Für sonstige motorbetriebene Fahrzeuge sind es 0,20 € pro Kilometer. Hierbei handelt es sich um einen reinen Auslagenersatz nach § 670 BGB, so dass eine pauschale Versteuerung in diesem Fall nicht notwendig ist. Der Anspruchsberechtigte muss die Aufwendungen einzeln durch Belege (z. B. Kilometer-Aufstellung, Reisekostenabrechnung etc.) nachweisen. Tankquittungen bei Fahrten mit dem eigenen PKW sind unzulässig.

Fall B: Erhält die für den Verein tätige Person neben den einzeln nachgewiesenen Fahrtkostenerstattungen Vergütungen ihrer Arbeitszeit oder sonstiges Entgelt (wie Spiel- und Trainingsprämien), können bei entsprechendem Nachweis die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten für die einfache Weg- bzw. Fahrtstrecke mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer im PKW zusätzlich erstattet werden. Die einfache Weg- bzw. Fahrtstrecke mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer im PKW zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Vereinsgelände) ist in diesem Fall pauschal zu versteuern. Wird mehr als die Entfernungspauschale erstattet, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohnanteil. Für den Mitarbeiter ist diese Fahrtkostenerstattung nur steuerfrei, wenn der Verein die pauschale Versteuerung übernimmt: 15 % Lohnsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag, 7 % Kirchensteuer. Ohne die pauschale Übernahme der pauschalen Steuer werden die Fahrtkosten den übrigen Vergütungen hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung anfällt und es für Verein und Mitarbeiter teurer werden würde.

Im Fall eines Minijobs werden pauschal versteuerte Fahrtkosten nicht zum monatlichen Höchstbetrag von 450 € hinzugerechnet. Nur wenn die Fahrtkosten nicht pauschal versteuert werden, werden sie zum Betrag in Höhe von 450 € addiert.

Fahrten zu auswärtigen Tätigkeiten
Im Rahmen einer Fahrt zu auswärtigen Tätigkeiten als Auftrags-, Besorgungs- und Dienstfahrten sind die Fahrtkosten in vollem Umfang steuerfrei. Gegen Vorlage entsprechender Belege oder einer Kilometer-Aufstellung können die Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für die Nutzung eines privaten Fahrzeuges erstattet werden. Die Nachweise sind durch Belege oder eine Kilometer-Aufstellung vorzulegen.
Darüber hinaus können die Verpflegungsmehraufwendungen mit den steuerlich zulässigen Pauschbeträgen sowie Reisenebenkosten (z.B. Parkplatzgebühren) in tatsächlicher Höhe gegen Beleg steuerfrei erstattet werden.
 
Verpflegungsmehraufwendungen

Inländische Reisen 

  • eintägige Dienstreisen bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 12,00 €
  • mehrtägige Dienstreisen:
    • Tag der An- und Abreise ohne zeitliche Beschränkung: 12,00 €
    • Abwesenheit 24 Stunden: 24,00 €
 
Ausländische Dienstreisen
 
Für ausländische Dienstreisen gelten unterschiedliche Pauschbeträge, die sich nach dem Staat richten, der vor 24 Uhr erreicht wurde.
 
Der Artikel ist auch auf der BHV-Homepage unter Vereinstipps zu finden.
Hier gehts direkt zum Artikel aus dem Bayernsport-Magazin: Nr. 14 (02.April)
 
 
Quelle: BLSV-Steuerservice, Kanzlei Lienig & Lienig-Haller
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